Jetzt ist die Produktkennzeichnung von Bio-Lebensmitteln und –Getränken komplett geregelt: Ab 1. August ist Wein, der nach den neuen EU-Vorschriften zur ökologisch/biologischen Weinbereitung hergestellt wird, mit dem EU-Bio-Logo zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln schafft Transparenz, es existiert aber auch eine Vielzahl von Siegeln und Angaben.

 EU-weit sind grundsätzlich folgende Angaben auf  der Verpackung Pflicht: 

  • Verkehrsbezeichnung (Name des Lebensmittels),
  • Zutatenliste nach Gewicht in absteigender Reihenfolge sowie Zusatzstoffe,
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum (Leicht verderbliche Lebensmittel müssen bis zum Verbrauchsdatum verzehrt werden. Aber: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfallsdatum. Auch nach Ablauf kann das Lebensmittel noch gut sein! Das sollten Verbraucher einfach mit ihren Geschmacksnerven prüfen.),
  • Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers, Verkäufers,
  • Angaben zu Gewicht/Füllmenge,
  • Preis/Grundpreis (was das Lebensmittel pro Einheit – Kilogramm, Gramm, Liter – kostet),
  • Ursprungsland bei Rind – und Geflügelfleisch, Obst und Gemüse, Eiern, Wein, Honig, Olivenöl, Bioprodukten sowie Erzeugnissen aus Aquakulturen.

Auch für lose Ware wie ofenfrisches Brot, frisches Obst und Gemüse oder die Rollmöpse beim Fischverkäufer gelten Kennzeichnungspflichten. Die Informationen sind jedoch weniger ausführlich als bei verpackter Ware, denn im Zweifel kann man jederzeit den Händler fragen.

Zusätzliche Angaben auf Lebensmitteln

Lebensmittel sollen außerdem tabellarisch Angaben zum Kaloriengehalt und zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz) enthalten. Dies ist verpflichtend, wenn ein Lebensmittel nährwertbezogene Angaben aufweist, wie zum Beispiel „fettarm“ oder „reich an Ballaststoffen“. In einem solchen Fall müssen bestimmte Anforderungen an die Nährstoffzusammensetzung erfüllt sein.

Auf der Vorderseite des Produkts sollte zudem nochmals ein Hinweis auf den Kaloriengehalt stehen. Auch die vier wichtigsten Nährstoffe sowie deren prozentualer Anteil an der empfohlenen Tageszufuhr sollten aufgeführt werden. Dies folgt  dem „1 plus 4“-Modell des Bundesverbraucherministeriums, das einer einseitigen Ernährung vorbeugen soll.

Große Schrift und Einfrierdatum

Ab 2014 schreibt das EU-Recht eine Mindestschriftgröße auf Produktverpackungen vor. Ziel ist es, dass Informationen gut lesbar sind.

Für Lebensmittelimitate wie etwa „Analogkäse“ gibt es spezielle Kennzeichnungspflichten: Hier ist der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens anzugeben – die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. Die Verwendung von so genanntem „Klebefleisch“ muss mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“  deutlich kenntlich gemacht werden.

Eingefrorenes Fleisch und Fleischzubereitungen sowie unverarbeitete Fischereierzeugnisse müssen ein Einfrierdatum aufweisen.

Produktspezifische Kennzeichnungspflichten

Für viele Lebensmittel, zum Beispiel Eier, Milch, Fruchtsaft und Käse, gibt es besondere Kennzeichnungsvorschriften. So müssen Eier der Güteklasse A einen Stempel tragen, aus dem sich die  Haltung, das Herkunftsland und die Betriebsnummer ergeben:

Haltungssystem:

Herkunftsland (z.B):

0 = ökologisches Erzeugnis

DE = Deutschland

1 = Freilandhaltung

AT = Österreich

2 = Bodenhaltung

BE = Belgien

3 = Käfighaltung

NL = Niederlande

Allergene in Lebensmitteln

EU-weit gilt: Auf dem Etikett vorverpackter Lebensmittel müssen die 14 Lebensmittelzutaten und Stoffe, die am häufigsten Allergien auslösen, gekennzeichnet werden.

Auf nicht verpackten Lebensmitteln wird die Kennzeichnung von Allergenen nach der neuen EU-Verordnung zur Information der Verbraucher ab 2014 verpflichtend.

Kennzeichnung von Fleisch

Bei Rindfleisch zum Beispiel muss – als Folge der BSE-Krise – stets nachvollziehbar sein, wo die Tiere geboren, gemästet, geschlachtet und zerlegt wurden. Dazu dient die individuelle Kennzeichnung des Tieres mit zwei Ohrmarken beziehungsweise jedes Schlachtkörpers mit Schlachtnummern.

Außerdem werden  das  Zerlegen des Fleischs und die weitere Vermarktung auf allen Stufen dokumentiert. Auf dem Etikett und beim Loseverkauf sind folgende Angaben in deutlich sichtbarer Form vorgeschrieben:

  • Kennnummer des Tieres oder der Charge von Tieren, von denen das Fleisch stammt,
  • geboren, gemästet, aufgezogen, geschlachtet und zerlegt in (Name des EU-Mitgliedstaates oder des Drittlandes),
  • finden die Schritte unter 2 in einem Land statt, genügt als Angabe „Herkunft: Land  X“,
  • EU-Zulassungsnummern der Schlacht- und Zerlegebetriebe.

Diese Vorschriften gelten nicht für verarbeitetes Fleisch wie Wurst und Konserven.

Gentechnik

In Produkten, die mit dem Prädikat „ohne Gentechnik“ versehen sind, dürfen keine Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) nachweisbar sein. Wenn Lebensmittel GVO enthalten, muss dieses EU-weit gesondert gekennzeichnet werden. In Deutschland sind Produkte mit GVO in der Regel nicht auf dem Markt.

 Lebensmittel, die das (nationale) sechseckige Biosiegel tragen, müssen die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung erfüllen: Verboten sind insbesondere Bestrahlung, die Verwendung von GVO, Pflanzenschutz mit chemisch-synthetischen Mitteln sowie leicht löslichem mineralischem Dünger. Vorgeschrieben sind abwechslungsreiche, weite Fruchtfolgen, flächengebundene artgerechte Tierhaltung sowie Fütterung mit ökologisch produzierten Futtermitteln.

Mindestens 95 Prozent der Zutaten müssen aus Öko-Landbau stammen. Bei der Kennzeichnung muss die Code-Nummer der zuständigen Öko-Kontrollstelle angegeben sein.

Seit Mitte des Jahres ist das EU-Bio-Logo für diese Produkte verpflichtend. Die nationalen Kennzeichen und Gütesiegel privater Anbieter dürfen aber daneben weiterverwendet werden. Dazu gehören auch regionale Herkunftsangaben im unmittelbaren Umfeld des Bio-Siegels.

Gütesiegel privater Anbieter

Daneben gibt es eine Vielzahl von Gütesiegeln diverser Anbauverbände, die meist strengere beziehungsweise weitere Anforderungen als die staatlichen vorgeschriebenen haben.

So ist für die Tiere eine größere Stall- und Auslauffläche vorgesehen oder Futter muss zu einem bestimmten Anteil vom eigenen Hof stammen. Auch der maximale Düngemittelsatz und die Anzahl der zugelassenen Zusatzstoffe sind gegenüber der EU-Verordnung niedriger.

Zusätzlich zum dichten Netz der staatlichen Kontrollen müssen diese Betriebe die jeweiligen internen Anforderungen erfüllen. Da die Kriterien der Verbände nicht einheitlich sind, empfiehlt es sich, deren Richtlinien zu vergleichen.

Die wichtigsten Anbauverbände: Bioland, Demeter, Naturland, Neuland, Ecovin (steht für ökologischen Weinbau).

Fairtrade: Hier kaufen Abnehmer direkt beim Erzeuger in Entwicklungsländern zu einem fairen Preis, der damit auch über dem Weltmarktniveau liegen kann. Es gelten zudem strenge soziale und ökologische Kritererien, z.B. ist Kinderarbeit verboten.

Um beim Fischkauf eine umweltbewusste Wahl zu treffen, gibt es z.B. das blaue Siegel der unabhängigen Organisation MSC (Marine Stewardship Council). Daneben gibt es weitere Siegel, wie z.B. das Nachhaltigkeitssiegel von Island.